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Einantwortung

der,

Übertragung der Erbschaft an den Erben durch das Gericht


Wortart: Substantiv
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 12.05.2008
Bekanntheit: 32%  
Bewertungen: 5 5

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Kommentare (6)


Auch so lassen sich alle Kommentare zum Eintrag behandeln!
Anachoret hatte den Reichtum an österr. Verwendung dokumentiert, XOX hat's entfernt.
Koschutnig 18.09.2016


Solange die Verlassenschaft nicht durch Einantwortung rechtskräftig beendet ist, besteht der ruhende Nachlass, und diesen kann einer von mehreren erbserklärten Erben nur dann vertreten, wenn er von den anderen Erben als ihr Organ aufgestellt und ihm von diesen die Vertretung eingeräumt wurde oder wenn ihm das Verlassenschaftsgericht gemäß § 810 ABGB und § 145 AußStrG die Verwaltung und Besorgung des Nachlasses überlassen hat.
source: RIS - OGH, Rechtssatz Nr. RS0008131 v. 22.11.1962

Koschutnig 23.10.2016


@XOX: Du löschst erklärende Kommentare (und nicht nur solche von mir!), sobald du's was Neues gelernt hast? Bist du ein Neidhammel, der anderen eine solche Wissenserweiterung nicht gönnt?
Koschutnig 23.10.2016


http://img5.fotos-hochladen.net/uploads/zwischenablage07d96t5bvc8.jpg
xox 23.10.2016



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