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Leitkauf, Leikauf, Leikaf

der,
[ `lai-kaf ]

Angeld bei Kauf- u. Dienstverträgen (Handgeld); Gelöbnistrunk


Wortart: Substantiv
Kategorie: Arbeitswelt Veraltet, Historisch
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 28.10.2008
Bekanntheit: 0%  
Bewertungen: 0 1

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Kommentare (6)


Neue Knechte und Mägde
wurden mit dem "Leikaf" verpflichtet
Koschutnig 28.10.2008


OHNE ein stummes -h- !
Hat nichts mit "leihen" zu tun und auch der "Leikauf" wär' richtiger der "Leitkauf", hat aber mit "de Leit" auch nichts zu tun. Es werden keine Leute gekauft!

Der L e i t ist/war ein Alk.-Getränk, ein Obstwein, älter als der Met, der beim Vertragsabschluss getrunken wurde. Wer ihn ausgeschenkt hat, war der L e i t g e b.

Aus dem "Gelöbnistrunk bei Vertragsabschluss" ist dann ein Angeld geworden - damit hat man sich dann den Alk selber (und in größerem Maß) besorgen können.
Laut DUDEN soll das Wort mundartlich aber noch als "Trunk zur Bestätigung eines Vertragsabschlusses" verwendet werden. WO???
Koschutnig 03.11.2008


In Samarein/OÖ
haben VS-Lehrerinnen vor 1950 Dialektausdrücke gesammelt, darunter auch den "Leikaf", der als "Trinkgeld, das bei einem Viehverkauf die Dirn bekommt (leit = berauschendes Getränk)" erklärt wird.
Koschutnig 30.01.2012



Leitkauf, Maskulinum:
zu Leit 'Obst-, Gewürzwein';
sprachlich oft unverstanden und daher in vielfältigen Schreibweisen, als Germanismus in einige slaw. Sprachen übernommen.


Danach folgen zahlreiche Beispiele für die versch. Rechtsbereiche und Bedeutungsvarianten im Laufe der Rechtsgeschichte:

* Die bei einem Vertragsabschluss zur Sicherung der Vertragserfüllung erbrachte, relativ geringwertige Leistung einer Partei;
* im Kaufrecht ursprünglich vom Käufer an den Verkäufer oder dessen Beispruchsberechtigte (Ehefrau, Kinder ua.) über den Kaufpreis hinaus geleistete Gabe in Geld (teilweise zum gemeinsamen Umtrunk bestimmt) oder Naturalien;
* der beim Vertragsabschluss von den Parteien und Zeugen vorgenommene Umtrunk,
* auch das Getränk selbst;
* eine Gabe an die Obrigkeit;
* im Zunftrecht einen Dienst- oder Lehrvertrag zwischen Meister und Gesellen oder Lehrjungen abschließen, (häufig in der Wendung 'einen Leitkauf machen');
* das Pflichtgeschenk des neuen Lehrjungen an die Meisterin;
* im Gesinde- und Hirtenrecht bei einem Werkvertrag;
* Verlobungsgeschenk des Bräutigams an die Braut;
* bei Besitzwechsel die entsprechende Abgabe;
* auch die Gabe an einen Beamten;
* Darangabe, Trinkgeld, Gratifikation;
* Gebühr des Unterkäufers bei der Geschäftsvermittlung;
* das Faßgeld, Abgabe;
* im Egerland das Festgelage nach Abschluss eines Ehevertrages;
* hiervon abgeleitet die Bezeichnung für den Ehevertrag;
* ein mit einem Leitkauf geschlossener Kauf selbst;
* der Handschlag "Kaufschlag" als Vertragsabschluss.
source: Deutsches Rechtswörterbuch

.
Koschutnig 30.01.2012


Danke, Russi, dass du die Möglichkeit geschaffen hast, vollkommen widersinnig "verbannte" Einträge wie diesen wieder sichtbar zu machen! Doch weshalb ist dann trotzdem in der Wörterliste nicht drin?

Leider stellt sich die "Verbannung" zumeist nur durch einen Zufall heraus, wenn wie hier ein Zweiteintrag - Leikaf , "Trunk nach abgeschlossenem Handel" - an einen Ersteintrag erinnert, der dann aber infolge der Verbannung in OSTARRICHI nicht aufscheint und erst auf andere Weise gesucht werden muss.
Koschutnig 19.10.2016


der Leitkauf; ein Geld, welches nach einem geschlossenen Contract zum Vertrinken bestimmet wird, nämlich womit man Leit, ein berauschendes Getränk, kaufen will (s. Leitgeb).
source: Matthias Höfer, Etymologisches Wörterbuch der in Oberdeutschland, vorzüglich aber in Oesterreich üblichen Mundart (1815)

Koschutnig 19.10.2016



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