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Vertragslehrer

der, -s, -

angestellter, nicht beamteter Lehrer, Lehrer im öff. Dienst in privatrechtl. Dienstverhältnis


Wortart: Substantiv
Tags: Verwaltungssprache
Kategorie: Arbeitswelt Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 05.09.2012
Bekanntheit: 20%  
Bewertungen: 1 2

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Kommentare (3)


Grundsätzlich beginnt jede/r neue KollegIn als VertragslehrerIn; dabei
werden zwei Arten von Verträgen unterschieden:
• ein Vertretungsvertrag (befristet; auch IIL-Vertrag genannt)
• ein Dauervertrag (unbefristet; auch IL-Vertrag genannt)
S.8, http://tinyurl.com/8vn9zo8

In dieser Neulehrerbroschüre für /ohne "Innen"!/ werden die Lehrerinnen und Lehrer mehrmals auch mit Großbuchstaben geschrieben. Was macht man da mit dem grausigen Binnen-i? - Na, so schaut's dann aus: «LEHRERiNNEN»
Koschutnig 05.09.2012


Sehr bekannt
ist dem gemeinen Volke der „Vertragslehrer“ wohl nicht, wurde doch mehrfach ein Lehrer, vor dessen Namen am Türschild groß und deutlich „VL“ stand, von Eltern mit „Herr Fachlehrer“ angesprochen (Anm. um höhnischen Bemerkungen vorzubeugen: Nicht aus Kärnten ist solches bekannt!)

Möglich, dass derartige Rechtschreibschwäche (Fachlehrer - „mit V wie Flügel“) als peinlich empfunden wurde. Seit 2006 steht nämlich allen Vertragslehrerinnen und –lehrern der Besoldungsgruppe „l 1“ an AHS und BHS zwar nicht der „Amtstitel“, jedoch immerhin die „Verwendungsbezeichnung“ „Professor(in)“ zu:
Vertragsbedienstetgesetz § 46a. Lehrer der Entlohnungsgruppen l pa und l 1 führen die Verwendungsbezeichnung „Professor“.“BGBl. I – Nr. 117 /2006 v. 24. 7. 06 S. 3 - ( Die Entlohnungsgruppe l pa bezog sich auf Vertragslehrer/innen an Pädagogischen Akademien. Da jene jedoch inzwischen zu Pädagogischen Hochschulen aufgestiegen waren, wandelten sich auch die Bezeichnungen ihrer beamteten Lehrer/innen von LPA und zu LPH und klarerweise auch ihrer Vertragslehrpersonen in der Entlohnungsgruppe l pa zu solchen der Entlohnungsgruppe l ph).

War die ungemein großzügige Volksbefriedigung zur allgemeinen Genugtuung also geschafft, ist's denen eingefallen, dass es doch ungerecht wär', dürften nun nur die „bessern“ VL sich mit einem hübschen Amtstitel als Verwendungsbezeichnung schmücken, also wurde der § 46a VBG 2 Jahre drauf modifiziert:§ 46a VBG (1) Vertragslehrer führen:
1. in den Entlohnungsgruppen l ph und l 1 die Verwendungsbezeichnung „Professor“,
2. in den Entlohnungsgruppen l 2 und l 3 je nach Verwendung die Verwendungsbezeichnung „Berufsschullehrer“, „Erzieher“, „Fachlehrer“, „Kindergärtner“, „Sonderkindergärtner“, „Sonderschullehrer“ oder „Praxisschullehrer“.
BGBl. I Nr. 147/2008, Inkrafttretensdatum: 30.12.2008
http://tinyurl.com/btsys8g

Wie lieb doch die irgendwie behinderten Kleinen jetzt die ehemalige "Tante" als "Frau Sonderkindergärtnerin" titulieren, wie neugierig in einer Übungsschule (jetzt "Praxisschule") die etwas Größeren ( die mit der Schultüte) von der "Frau Praxisschullehrerin" etwas wissen wollen und wie höflich die 15-jährigen künftigen Friseurinnen und Fliesenleger den Herrn Berufschullehrer begrüßen!

p.s.: Mittlerweile (Juli 2016) haben sich die "Verwendungbezeichnungen" vom "Amtswart" bis hinauf zum "Hofrat" und "Ministerialrat" infolge der - zuvor fehlenden - Gleichheit aller Vertragsbediensteten als absolut notwendig auch für Letztere erwiesen. Ein Amtstitel ist's zwar nicht, was nun vor dem Namen steht, wenn der Träger/die Trägerein kein Beamter/keine Beamtin ist, aber sichtbar ist der Unterschied nicht. Das tröstet Vertragsbedienstete sicherlich und gibt ihnen die nächtliche Ruhe zurück..
Koschutnig 06.09.2012


köstlich!
JoDo 06.09.2012



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