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»Die Beantragung einer
Wahlkarte ermöglicht Wählerinnen und Wählern größtmögliche Flexibilität bei der Stimmabgabe.
Mit der
Wahlkarte kann die Stimme - außerhalb der Heimatgemeinde - sowohl vor einer Wahlbehörde, als auch mittels Briefwahl abgegeben werden. Der notwendige Vordruck (das
Wahlkartenkuvert) ist in beiden Fällen der gleiche.
Das bedeutet, dass sich Wählerinnen und Wähler, die im Besitz einer
Wahlkarte sind, auch erst sehr kurzfristig entscheiden können, ob sie ein Wahllokal aufsuchen oder sich stattdessen der Briefwahl bedienen wollen.
Bei der Briefwahl kann die
Wahlkarte sowohl in Österreich als auch im Ausland dazu verwendet werden, um persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst an einem beliebig gewählten Ort die Stimme abzugeben und an die zuständige Bezirkswahlbehörde weiterzuleiten. «www.bmi.gv.at/
D:
Wahlschein : »Wer am Wahltag aus einem wichtigen Grund den ihm zugewiesenen Wahlraum nicht aufsuchen kann, dem wird auf Antrag ein
Wahlschein ausgestellt.
Außerdem kann unter bestimmten Umständen jemand einen
Wahlschein beantragen, wenn er nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Der
Wahlschein wird auch allen Briefwählern zugestellt.
Mit diesem
Wahlschein kann der Wahlberechtigte in jedem beliebigen Wahllokal in seinem Wahlkreis wählen. « www.bundestag.de/
CH
Stimmausweis, z.B.
»Die briefliche Stimmabgabe ist ungültig wenn:
• die Unterschrift auf dem
Stimmausweis fehlt;
• das Antwortkuvert mehr als einen
Stimmausweis enthält;
• die Stimmzettel nicht im dafür vorgesehenen oder einem privaten Couvert separat zum
Stimmausweis verpackt sind«(.au.ch/de/politik/abstimmungsresultate/)
Koschutnig 11.01.2014