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Parteiengehör

das, -s, keine

rechtliches Gehör


Wortart: Substantiv
Tags: Rechtssprache
Kategorie: Amts- und Juristensprache
Erstellt von: Koschutnig
Erstellt am: 14.03.2017
Bekanntheit: 0%  
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Kommentare (1)


Parteiengehör ist in Österreich die Bezeichnung für das Recht einer Verfahrenspartei, im Rahmen der Teilnahme am Verfahren informiert zu werden und Stellung zu nehmen.
Die Bf wendet ein, dass ihr bezüglich der Höhe der Kosten der Ersatzvornahme - die im Wege einer amtlichen Kostenschätzung ermittelt worden seien - entgegen dem § 45 Abs 3 AVG nicht ausreichend Parteiengehör gewährt worden sei.
source: Jusline at, VwGH, GZ 2009/05/0056, 15.05.2012
[Harald Eberhard, ‎Konrad Lachmayer, Casebook Verwaltungsrecht (2007):http://tinyurl.com/hj3ekeo]Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muss den Parteien das Parteiengehör förmlich und von Amts wegen ausdrücklich durch die Behörde gewährt werden.[/quote]Dagegen derselbe Gerichtshof:

VwGH: Parteiengehör muss nicht ausdrücklich und nicht förmlich gewährt werden
Es liegt keine Rechtswidrigkeit vor, wenn dem Bf die Kostenschätzung formlos übergeben wurde, ihm also nicht ausdrücklich die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt wurde und nicht auf die Vorschrift des § 45 AVG (Parteiengehör) verwiesen wurde
source: Jusline.at - VwGH GZ 2009/05/0056 v, 15.05.2012

D:
Rechtliches Gehör sichert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können. Insbesondere sichert es, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden.
source: Dt. Bundesverfassungsgericht, 1 PBvU 1/02 - Rn. (1-69) v. 30.4.2003

Koschutnig 14.03.2017



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