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Verlạssenschaftsạbhandlung
die, -, -en
Erbschaftsverhandlung
Wortart:
Substantiv
Gebrauch:
Österr. Standarddeutsch
Tags:
rechtssprachlich
Kategorie:
Amts- und Juristensprache
Erstellt von:
Koschutnig
Erstellt am:
23.11.2017
Region:
Klagenfurt(Stadt) (Kärnten)
Bekanntheit:
30%
Bewertungen:
1
1
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Kommentare (2)
Bis 1849 war zur Durchführung der
Verlassenschaftsabhandlung
die Grundherrschaft zuständig, in deren Sprengel der Verstorbene gewohnt hatte [...] Seit der Aufhebung der Grundherrschaften (1848) werden die
Verlassenschaftsabhandlungen
durch das zuständige staatliche
Bezirksgericht
abgewickelt.
source: Wien.gv.at
In jedem Todesfall wird vom zuständigen Gericht ein Notar als
Gerichtskommissär
bestellt. Er ermittelt den Vermögensstand und stellt fest, wer die Erben sind.
Das Verlassenschaftsverfahren ist ein Gerichtsverfahren, das vom Notar als Beauftragter des
Bezirksgerichtes
durchgeführt wird. Es gibt in jedem Erbfall eine
Verlassenschaftsabhandlung
um den Nachlass den rechtmäßigen Erben zu übergeben.
source: Notar Stockinger.at
Die Notarkosten aus der
Verlassenschaftsabhandlung
anlässlich des Todes ihres Ehegatten erwuchsen der Abgabepflichtigen lediglich auf Grund der Annahme der Erbschaft. Die
Bw.
hätte sich der Erbschaft entschlagen können [...] Diese Notarkosten stellen daher für die Erbin keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG 1988 dar, da die unabdingbare Voraussetzung der Zwangsläufigkeit nicht erfüllt ist.
source: UFSW Berufungsentscheidung vom 30.06.2006
Koschutnig
23.11.2017
Ist der Wert eines Nachlasses höher als € 4000, muss eine „Verlassenschaftsabhandlung“ durchgeführt werden, in welcher immer ein Notar als Gerichtskommissär feststellt, welche Personen erbberechtigt sind und ob sie bereit sind, das Erbe anzutreten. Durch einen gerichtlichen
Einantwortungsbeschluss
wird dann der Nachlass in den legalen Besitz des oder der Erben übergeben. All das ist ein Vorgang, den es in Deutschland nicht gibt, kein Wunder, dass auch das Vokabular dafür so anders ist.
Dekubitus
08.08.2019
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